• 22.10.2024
  • juris PraxisKommentar SGB – Sozialrecht Besonderer Teil

Lau/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, § 56 BAföG Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (Stand: 09.10.2024)

Die Regelungen über die Studienstarthilfe ( §§ 56 - 56b BAföG ) sind mit dem Neunundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024 m.W.v. 25.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) in das Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgenommen worden. Die Studienstarthilfe soll den Übergang von jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten in ein Studium finanziell erleichtern. Der Gesetzgeber sah Studierende aus Familien mit Sozialleistungsbezug an deutschen Hochschulen unterrepräsentiert. Das im Ausbildungsförderungsrecht strukturell neue Instrument der Studienstarthilfe soll die Entscheidung für eine der Eignung und Neigung entsprechende Hochschulausbildung dieser Personen erleichtern und damit finanzielle Eingangshürden abbauen. Die Studienstarthilfe soll eine „Brücke ins Studium“ darstellen.
juris PraxisKommentar SGB – Sozialrecht Besonderer Teil

Quelle:
juris PraxisKommentar SGB – Sozialrecht Besonderer Teil

Fundstelle:
jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 56 BAföG

Autoren:
Dr. Christoph Kuznik